Der Axel Springer-Verlag setzte sich gerichtlich gegen den Vertrieb des Internet-Werbeblockers „Adblock Plus“ zur Wehr. Das Programm kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden und verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mithilfe von Filterregeln werden Werbeanbieter identifiziert und geblockt („Blacklist“). Daneben besteht für Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Zahlung einer Gebühr bzw. einer Umsatzbeteiligung von den Filtern in eine sogenannte „Whitelist“ aufnehmen zu lassen. Nur deren Werbung wird sodann beim Nutzer angezeigt.
Das Oberlandesgericht Köln hält den Vertrieb eines Werbeblockers für sich für rechtlich zulässig. Beanstandet wurde jedoch, dass der Programmhersteller durch die Kombination aus „Blacklist“ und „Whitelist“ eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten erlangt, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation geraten, aus der sie sich sodann praktisch freikaufen müssen. Dass das Programm einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegenkommt, ändert daran nichts. Denn im Ergebnis wird die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt, indem jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler zu Zahlungen herangezogen werden. Im Ergebnis darf das Programm in Deutschland nicht mehr vertrieben oder bereits ausgelieferte Versionen gepflegt werden, soweit bestimmte Webseiten des klagenden Verlags betroffen sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016
Aktenzeichen: 6 U 149/15
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