Ein registrierter Nutzer des Internetdienstes Facebook reichte beim Amtsgericht Berlin-Mitte eine Klage wegen der seiner Ansicht nach unberechtigten Sperrung seines Accounts ein. Die Klageschrift wurde in deutscher Sprache dem Betreiber, der in Irland ansässigen Facebook Ireland Ltd., zugestellt. Dieser berief sich darauf, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klageschrift nicht ins Englische übersetzt worden war. Demgegenüber hielt der Amtsrichter eine Übersetzung nicht für erforderlich. Angesichts von 20 Millionen Facebook-Kunden in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass beim Betreiber Mitarbeiter beschäftigt werden, die in der Lage sind, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 08.03.2017
Aktenzeichen: 15 C 364/16
Pressemitteilung des AG Berlin-Mitte