Der Arbeitgeber ist im Rahmen des ihm obliegenden Schutzes von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer verpflichtet, diese gegen unwahre Behauptungen und herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen zu schützen. Verletzen er oder die hierzu beauftragten Personen diese Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen.
Geht das von dem Arbeitnehmer behauptete Mobbing von Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen aus, kann er vom Arbeitgeber jedoch allenfalls nur dann ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, wenn er diesen vorher auf die Mobbingsituation hingewiesen und ihn vergeblich zu einem entsprechenden Tätigwerden aufgefordert hat.
Urteil des LAG Mainz vom 09.08.2012
Aktenzeichen: 11 Sa 731/11
PflR 2013, 14
AE 2013, 17