Auch bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens muss der Geschädigte bzw. seine Haftpflichtversicherung im Gutachten aufgeführte Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten erstatten, wenn dies den örtlichen Gepflogenheiten der Fachwerkstätten entspricht. Die Versicherungen verweigern oftmals die Erstattung der Verbringungskosten mit dem Hinweis, diese fielen nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur an. Das sollte nicht hingenommen werden.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 05.11.2007
Aktenzeichen: 30 C 2225/07-75
DAR 2008, 92