Der Umstand, dass der Internetnutzer bei der Verwendung einer Marke als Schlüsselwort beim Anklicken der Werbeanzeige auf Internetseiten geleitet wird, auf denen neben Originalprodukten auch Produkte anderer Marken angeboten werden, stellt für den Bundesgerichtshof eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung dar. Das Gericht gab daher der Unterlassungsklage eines Herstellers wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die unter der geschützten Bezeichnung Ortlieb vermarktet werden, gegen einen Amazon-Shop-Betreiber statt.
Urteil des BGH vom 25.07.2019
I ZR 29/18
GRUR 2019, 1053