Wird eine kreditfinanzierte Immobilie, die dem Eigentümer mindestens zehn Jahre gehörte, verkauft, darf der Veräußerer den Gewinn steuerfrei behalten. Verlangt die finanzierende Bank jedoch für die vorzeitige Ablösung des Kredits eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, kann diese nicht als Werbungskosten bei den durch die Anlage des Verkaufserlöses erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden.
Beschluss des BFH vom 26.05.2011
Aktenzeichen: VIII B 187/10
BFH/NV 2011, 1518