Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anfallenden Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Kunden durch den Autovermieter aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei.
Urteil des AG Waiblingen vom 05.11.2010
Aktenzeichen: 8 C 1039/10
JURIS