Muss ein Pauschaltourist wegen einer Überbuchung in einem anderen Hotel untergebracht werden, kann er nicht am darauf folgenden Tag die Reise abbrechen, weil das ihm zugewiesene Hotel qualitativ nicht der gebuchten Unterkunft entspricht.
Vielmehr muss er dem Reiseveranstalter mindestens noch einen Tag Zeit geben, ein weiteres Ersatzhotel zu suchen. Eine sofortige Kündigung war damit unwirksam, sodass kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestand.
Urteil des AG Duisburg vom 25.01.2007
Aktenzeichen 49 C 5022/06
RRa 2007, 170